A A
RSS

Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung

22. März 2009

Ratgeber

Bundesgerichtshof setzt eindeutige Rechtsprechung fort
(dmb) Der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete geltend zu machen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält, erklärte der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH VIII ZR 118/07).

„Mit diesem Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine klare und eindeutige Linie bei der Schönheitsreparatur-Rechtsprechung fort und bestätigt seine Entscheidung aus dem Vorjahr (BGH VIII ZR 181/07). Jetzt besteht endgültig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in dieser Frage“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil. „Wer im Mietvertrag Klauseln vorgibt, trägt das Risiko, dass die Regelung unwirksam sein kann. Das gilt auch bei Schönheitsreparaturen. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, muss die Konsequenzen tragen. Er kann nicht mit einem Zuschlag zur Miete ‚belohnt’ oder ‚entschädigt’ werden.“

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, weil die vom Vermieter formulierte Vertragsregelung unwirksam war. Als Ausgleich oder Ersatz forderte der Vermieter einen Zuschlag zu der bisher gezahlten Miete. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof klarstellte. Danach darf der Vermieter immer nur Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dem Vermieter zu ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Danach bilden die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Dagegen orientiert sich der vom Vermieter geltend gemachte Zuschlag an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Auf diese Weise wird aber ein Kostenelement ohne Rücksicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen. Das ist unzulässig und passt nicht in das gesetzliche System der Vergleichsmiete.

Diesen Immobilien Beitrag bookmarken:
  • Digg
  • Sphinn
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Mixx
  • Google Bookmarks
  • MisterWong.DE
  • Technorati

Tags: , ,


Weitere interessante Immobilien Beiträge:
  • » Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
  • » Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht
  • » Mieter haben Anspruch auf ausreichende Elektroversorgung
  • » Regelsätze für Hartz IV müssen neu berechnet werden
  • » Eigenbedarf für Nichte anerkannt


  • 2 Kommentare für diesen Beitrag

    1. Matthias Sagt:

      Das es Vermieter bei uns manchmal nicht so leicht haben, ist klar, aber eine Mieterhöhung wegen Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur-Klausel zu verlangen, ist wenig nachvollziehbar.

    2. Claas Schaefer Sagt:

      Dem schließe ich mich an…

    Hinterlassen Sie einen Kommentar